Zuletzt aktualisiert am 06.11.2025

Handlungsempfehlungen bei Ausbruch der Geflügelpest (HPAI, H5N1)

Ein bestätigter Fall der Geflügelpest (hochpathogene aviäre Influenza, HPAI, H5N1) erfordert entschlossenes, abgestimmtes und rechtssicheres Handeln.Von der ersten Verdachtsmeldung bis zur behördlichen Freigabe sind zahlreiche Schritte zu koordinieren – unter großem Zeitdruck und mit klaren Vorgaben. Die folgenden Handlungsempfehlungen basieren auf den geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen (§ 17 TierGesG, Geflügelpest-Verordnung, EU-Verordnung 2020/687) und auf der langjährigen Einsatzerfahrung der Schaumberg Tierhygiene Service GmbH.

1. Sofortmaßnahmen bei Verdacht oder Ausbruch

  • Unverzügliche Information des zuständigen Veterinäramts

  • Sperrung des Betriebsgeländes und aller Zugänge

  • Verbot von Tierbewegungen innerhalb und außerhalb des Betriebs

  • Einrichtung von Hygieneschleusen und Desinfektionspunkten

  • Trennung von betroffenen und nicht betroffenen Tiergruppen

2. Kommunikation & Abstimmung

  • Alle Maßnahmen erfolgen ausschließlich nach behördlicher Anweisung

  • Enge Abstimmung zwischen Tierhalter, Veterinärdienst, Einsatzbetrieb und Tierseuchenkasse

  • Alle Kontaktpersonen und Dienstleister sind in einer Einsatzliste zu erfassen

  • Dokumentation aller Schritte und Uhrzeiten zur späteren Nachweisführung

Ablauf im Seuchenfall – empfohlene Schritte

Das Veterinäramt führt eine Risikobewertung durch. Dabei werden Tierart, Haltungsform, geografische Lage und mögliche Kontakte zu anderen Beständen berücksichtigt.

Um den betroffenen Betrieb werden gemäß Geflügelpestverordnung Schutz- (mind. 3 km) und Überwachungszonen (10 km) eingerichtet. Innerhalb dieser Bereiche gelten strenge Transport-, Betretungs- und Vermarktungsbeschränkungen.

Alle Bereiche, die mit Tieren, Material oder Personen in Kontakt standen, müssen gereinigt und desinfiziert werden.
Dies umfasst Ställe, Ausläufe, Fahrzeuge, Wege, Geräte und Kleidung. Nur DVG-gelistete bzw. EU-zugelassene Desinfektionsmittel dürfen verwendet werden.

Jeder Arbeitsschritt wird protokolliert: Datum, Uhrzeit, eingesetzte Mittel, Personal, Wetterbedingungen, Fotos.
Die Daten dienen als Nachweis für Veterinärbehörden, Tierseuchenkassen und Versicherungen.

Nach erfolgreicher Desinfektion erfolgt eine behördliche Abschlussbegehung. Erst nach offizieller Freigabe darf der Betrieb wieder betreten oder neu belegt werden.