Zuletzt aktualisiert am 06.11.2025

Oft gestellte Fragen

 

Was sind die wichtigsten Handlungsempfehlungen bei einem Ausbruch der Geflügelpest (HPAI, H5N1)?

Ein bestätigter oder auch nur vermuteter Fall der Geflügelpest – auch bekannt als hochpathogene aviäre Influenza (HPAI, Subtyp H5N1) oder im allgemeinen Sprachgebrauch „Vogelgrippe“ – verlangt sofortiges, strukturiertes und rechtssicheres Handeln. Landwirte, Geflügelhalter, Einsatzkräfte und Veterinärbehörden müssen eng zusammenarbeiten, um eine Ausbreitung zu verhindern und die operativen Maßnahmen effizient umzusetzen.

Die folgenden Handlungsschritte haben sich in der Praxis bewährt und orientieren sich an den Vorgaben des § 17 TierGesG, der Geflügelpest-Verordnung sowie der EU-Verordnung 2020/687. Sie gelten sowohl für Behörden als auch für Betriebe.

Sofortmaßnahmen bei Verdacht oder Ausbruch: Sobald auffällige Symptome, vermehrte Todesfälle oder Laborhinweise auf H5- oder H7-Subtypen vorliegen, ist unverzüglich das zuständige Veterinäramt zu informieren. Ab diesem Zeitpunkt gelten folgende Grundregeln:

  • Tierbewegungen sofort einstellen – weder innerbetrieblich noch extern.
  • Betriebsgelände absperren, alle Zugänge sichern und Zutritt nur mit Schutzkleidung gestatten.
  • Hygieneschleusen und Desinfektionsstationen an allen Zufahrten und Übergängen einrichten.
  • Besucherverkehr stoppen oder stark einschränken – Lieferanten, Dienstleister, Wartungspersonal nur nach Negativ-Check einsetzen.
  • Erste Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen vorbereiten – insbesondere bei Zufahrten, Stallzugängen und Gerätebereichen.

Diese Maßnahmen dienen nicht nur dem Seuchenschutz, sondern auch dem rechtlichen Schutz des Betriebs. Eine lückenlose Dokumentation jeder Handlung – Uhrzeit, Name, Maßnahme – ist Pflicht und erleichtert die Kommunikation mit Behörden und Versicherungen.

Welche Sofortmaßnahmen müssen Landwirte bei Verdacht auf Vogelgrippe (er HPAI) ergreifen?

Bei einem Verdacht auf HPAI bzw. Geflügelpest ist unverzüglich das zuständige Veterinäramt zu benachrichtigen, selbst wenn eine Labordiagnose noch aussteht. Parallel müssen folgende Maßnahmen sofort umgesetzt werden:

  • Zugang zum Betrieb und zu den Ställen sperren; Schlüsselpersonen mit Schutzkleidung ausstatten.
  • Keine Ein- oder Auslieferungen von Geflügel, Eiern oder Futtermitteln ohne Genehmigung.
  • Kontaminierte Bereiche (Stalleingänge, Zufahrten, Waschplätze) mit Desinfektionsmittel behandeln.
  • Trennung von Nutztieren und Wildvögeln strikt gewährleisten – insbesondere bei Freiland- oder Offenstallhaltung.
  • Externe Dienstleister nur mit vollständiger Hygienekontrolle einsetzen; Besucherliste führen.

Bereits im Verdachtsfall kann eine erste Grundreinigung sinnvoll sein. Wichtig ist: Jede Maßnahme ist schriftlich festzuhalten – inkl. Datum, Uhrzeit, ausführender Person und eingesetztem Mittel.

Wie läuft die Koordination zwischen Veterinäramt und Einsatzpartner ab?

Nach Meldung eines Verdachtsfalls übernimmt das Veterinäramt die Einsatzleitung. Es bewertet das Risiko, ordnet Probenentnahmen an und legt Schutz- und Überwachungszonen fest. Parallel werden spezialisierte Dienstleister (z. B. Desinfektionsteams) eingebunden.

Typischer Ablauf:

  1. Risikobewertung und Anordnung von Maßnahmen durch das Veterinäramt.
  2. Einbindung eines Hygienedienstleisters zur operativen Durchführung von Reinigung, Desinfektion, Sperrzonen-Logistik und Nachweisführung.
  3. Regelmäßige Abstimmungen zwischen Behörde, Betrieb, Dienstleister sowie Tierseuchenkasse oder Versicherung.
  4. Digitale Dokumentation der Maßnahmen (Protokolle, Fotos, Mittelchargen, Zeit-/Ort-Stempel).

Eine gut strukturierte und transparente Zusammenarbeit erhöht nicht nur die Effizienz, sondern reduziert auch Risiken bei Freigabe und Abwicklung.

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten bei der Bekämpfung von HPAI und Vogelgrippe?

Die Bekämpfung von HPAI (hochpathogene aviäre Influenza, häufig „Vogelgrippe“ genannt) folgt klar definierten Rechtsgrundlagen:

  • § 17 TierGesetz (TierGesG) – führt u. a. zur Anordnung von Maßnahmen im Seuchenfall.
  • Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV) – beinhaltet Aufstallpflicht, Sperrzonen, Transportverbote u. v. m.
  • EU-Verordnung 2020/687 – regelt tiergesundheitliche Maßnahmen bei Geflügelhaltungen und Tierseuchen.

Für die Praxis bedeutet das: Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen dürfen nur nach behördlicher Anordnung erfolgen, verwendete Mittel müssen DVG-gelistet oder EU-zugelassen sein, und sämtliche Schritte sind protokollpflichtig. Die Nichteinhaltung kann zivil- und strafrechtliche Konsequenzen haben.

Welche Reinigungs-, Desinfektions- und Dokumentationsmaßnahmen sind erforderlich bei einem Ausbruch?

Im Seuchenfall sind Reinigung, Desinfektion und eine lückenlose Dokumentation zentral. Entscheidend sind folgende Aspekte:

  • Sorgfältige Vorreinigung: Entfernen von Einstreu, Kot, Futterresten, Staub. Diese Rückstände reduzieren die Wirkung von Desinfektionsmitteln.
  • Mehrstufiges Verfahren: Nass- oder Hochdruckreinigung, danach Schaum- oder Nebeldesinfektion, ggf. Heißwasser-Technik je nach Kontaminationsgrad.
  • Nur DVG-gelistete oder EU-zugelassene Desinfektionsmittel einsetzen.
  • Digitale Dokumentation: Zeit- und Standortangaben, eingeloggtes Personal, Mittelchargen, Fotobelege. Diese Nachweise werden vom Veterinäramt, der Tierseuchenkasse oder Versicherungen gefordert.

Erst nach erfolgreicher Abschlussbegehung durch die Behörde darf der Betrieb wieder belegt werden.

Wie werden Schutz- und Überwachungszonen festgelegt und was bedeutet das für den Betrieb?

Bei einem bestätigten Ausbruch wird durch das Veterinäramt eine Schutz- und Überwachungszone eingerichtet:

  • Schutzzone: typischerweise ein Radius von mindestens 3 km um den betroffenen Betrieb.
  • Überwachungszone: oft ein Radius von 10 km; innerhalb dieser gelten erhöhte Melde- und Hygienepflichten.

Für Betriebe bedeutet das konkret: Keine Tierbewegungen ohne Genehmigung, erhöhte Reinigungs- und Desinfektionsanforderungen, verstärkte Kontrollen, ggf. Aufstallpflicht oder Verbot bestimmter Tierhaltungen. Verstöße können zu Bußgeldern oder Betriebsschließungen führen.

Welche präventiven Biosicherheitsmaßnahmen sollten vor einem Ausbruch getroffen werden?

Auch außerhalb eines akuten Ausbruchs ist Prävention essenziell – insbesondere im Kontext der Vogelgrippe (HPAI). Empfehlenswerte Maßnahmen sind:

  • Wildvogelschutz: geschlossene Fütterungssysteme, Netze, Kein Kontakt zwischen Wild- und Nutzgeflügel.
  • Zugangskontrollen: Schleusen für Personal, Fahrzeuge; getrennte Arbeitskleidung für Innen- und Außenbereich.
  • Transporthygiene: Fahrzeuge, Käfige, Geräte desinfizieren und routinemäßig prüfen.
  • Notfallplan: Ansprechpartner, Dienstleister, Checklisten, Ablaufskizze. So ist der Betrieb im Ernstfall vorbereitet.
  • Regelmäßige Schulungen: Mitarbeiter sensibilisieren für Kennzeichen der Geflügelpest, Verfahren zur Hygiene und Meldepflichten.

Je besser vorbereitet ein Betrieb ist, desto schneller kann im Ernstfall reagiert werden – und desto geringer ist das Risiko von Betriebsschließungen, wirtschaftlichen Schäden oder großen Tierverlusten.

Wie beteiligt sich ein Spezialdienstleister an der Seuchenbekämpfung bei Geflügelpest?

Spezialdienstleister mit Erfahrung im Bereich Tierseuchenbekämpfung übernehmen operative Aufgaben im Ausbruchsfall. Diese umfassen u. a.:

  • Reinigung und Desinfektion im betroffenen Betrieb nach behördlicher Vorgabe.
  • Logistik: Einrichtung von Schleusen, Zugangskontrollen, Absperrungen, Materialbereitstellung.
  • Dokumentation: digitale Protokollführung, Fotobelege, Mittelchargen, Zeit- und Ortserfassung.
  • Nachsorge: Unterstützung bei Freigabe, Beratung zur Wiederbelegung, Präventionsmaßnahmen vor Ort.

Ein erfahrener Partner hilft Behörden und Betrieben, effizient und rechtssicher vorzugehen – mit reduzierter Ausfallzeit und klarer Prozessstruktur.

Was müssen Behörden, Tierseuchenkassen und Versicherer bei Ausbruchsmaßnahmen berücksichtigen?

Bei einem Ausbruch ist nicht nur die tiergesundheitliche Seite wichtig, sondern auch administrative und wirtschaftliche Aspekte. Hier einige wichtige Punkte:

  • Protokolle müssen vollständig und nachvollziehbar sein – inkl. Einsatzzeiten, Mittelchargen, Fotodokumentation.
  • Abrechnung mit Tierseuchenkasse oder Versicherung setzt korrekte Nachweise voraus.
  • Behördliche Freigabe ist Voraussetzung für Wiederaufnahme des Betriebs; vorzeitiger Einstieg birgt Haftungsrisiken.
  • Kommunikation mit Landwirten und Dienstleistern muss dokumentiert sein – um Rückfragen oder Rechtsstreit auszuschließen.

Nur wenn alle Beteiligten ihre Rolle klar verstanden haben und Maßnahmen transparent umgesetzt wurden, kann die Freigabe effizient und rechtssicher erfolgen.

Wann und wie erfolgt die Freigabe eines Betriebes nach einem Geflügelpest-Fall?

Erst nach offizieller Abschlussbegehung durch das Veterinäramt darf ein Betrieb wieder belegt oder betrieben werden. Voraussetzungen für die Freigabe sind:

  • Abgeschlossene Reinigung und Desinfektion – fachgerecht dokumentiert.
  • Keine Hinweise mehr auf Kontamination – Kontrollbefund liegt vor.
  • Einhalten der vorgeschriebenen Ruhe- oder Wartezeit (häufig 21 Tage oder mehr).< /li>
  • Vorliegende Freigabeurkunde oder behördliche Anordnung zur Wiederaufnahme.

Ohne diese Freigabe drohen erhebliche wirtschaftliche Schäden, Nachzahlungen oder Rückforderungen durch Versicherungen und Tierseuchenkassen. Eine strukturierte Vorbereitung und Dokumentation erleichtern den Prozess erheblich.